Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 23.9.2010 den Solidaritätszuschlag hinsichtlich seiner Zeitdauer der Erhebung für rechtens erklärt:
BVerfG, 2 BvL 3/10 vom 8.9.2010, Absatz-Nr. (1 - 20)
Eine zeitliche Begrenzung solcher Abgaben ist nicht erforderlich. Über die grundsätzliche Verfassungsmässigkeit wurde jedoch nicht entschieden.
(Beitrag folgt)
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